AGB
Veranstaltungen und techn. Dienstleistungen
AGB VERANSTALTUNGEN
Vorwort
Veranstalterin ist EDINNU Event, vertreten durch d. Geschäftsführer Simon Petrat, Schießstättberg 45, 85072 Eichstätt (nachfolgend „Veranstalter“).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen EDINNU Event, Schießstättberg 45, 85072 Eichstätt, DE („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter vertreibt. Als Endkunden im hier verstanden Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).
Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit dem Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Veranstaltungsgeländes an.
§ 1 Kauf von Eintrittskarten
Eine Ticket-Anfrage auf der Website enthält kein Vertragsangebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Das Angebot für den Vertragsschluss geht vom Kunden aus und erfolgt durch die Eingabe aller relevanten Daten in das Bestellformular und dessen elektronische Übermittlung an die jeweilige Vorverkaufsstelle. Erst mit Übermittlung einer Bestätigung der Bestellung und Rechnungsstellung durch die VVK-Stelle kommt ein endgültiger Vertrag mit dem Kunden zustande.
Mit Erwerb der Eintrittskarte bzw. mit dem Besuch der Veranstaltung werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.
Eine Bestellung ist nur für volljährige und vollumfänglich geschäftsfähige Kunden möglich.
Die Besucher werden gebeten, die erhaltenen Karten sowie das Rückgeld sofort zu prüfen; Reklamationen sind nach Verlassen der Vorverkaufsstelle oder Abendkasse nicht mehr möglich.
Erfolgt der Erwerb der Eintrittskarte über unseren Partner (z. B. Ticket.iO, oder sonstige VVK-Stellen), so gelten für den Vertrieb dessen AGB und zusätzliche Preiskomponenten wie z. B. System,- Vorverkaufs,- und Vertriebsgebühren.
Reservierungen können aus technischen Gründen nicht vorgenommen werden.
§ 2 Ermäßigungen
Die Voraussetzung für die Gewährung einer Ermäßigung ist beim Kauf der Karte anzugeben.
Nach dem Erwerb der Karte wird keine nachträgliche Ermäßigung mehr gewährt.Es kann pro Eintrittskarte nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden.
Bei der Einlasskontrolle hat der Besucher einen gültigen Ermäßigungsnachweis vorzuzeigen; ggf. muss an der Kasse aufgezahlt werden.
§ 3 Rückgabe und Weitergabe von Tickets
Es besteht kein Widerrufs-, Rückgabe-, Stornierungs- oder Umtauschrecht bei Veranstaltungen (insb. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Bei dem Verkauf von Eintrittskarten /Gutscheinen für eine Veranstaltung liegt kein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB vor.
Das bedeutet, dass dem Kunden kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht gegenüber EDINNU EVENT zusteht.
Ebenso besteht auch bei Onlinebestellungen kein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
Jeder Erwerb von Tickets ist damit unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvorgangs bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.Ein Anspruch auf Kartenumtausch oder -rückgabe besteht nicht.
Für nicht in Anspruch genommene Karten wird kein Ersatz gewährt.
Besetzungsänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Rückgabe erworbener Karten.Die Weitergabe bzw. der Verkauf von Tickets und die damit verbundene Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist dem Grunde nach zulässig, es sei denn
dass gegen den Dritten ein Hausverbot besteht und dieser Umstand dem Kunden bekannt war bzw. bekannt sein musste
das Ticket wird zu einem höheren Preis angeboten als der Nennpreis des Tickets
es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.
es handelt sich um ein personalisiertes bzw. nicht übertragbares Ticket
der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. eBay).
die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen (z.B. Rabattcodes, Aktionsmaßnahmen), nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
Sollte der Veranstalter feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen unter § 3 Nr. 3 verstoßen hat kann der Veranstalter die entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern bzw. ihn des Geländes verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen § 3 Nr. 3 die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 2.500,00 EUR fordern. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Veranstalter im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen des Verstoßes anzurechnen. Der Veranstalter behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern.
Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.
Der Weiterverkauf von Tickets wird über TicketSwap empfohlen.
§ 4 Einlass zum Veranstaltungsgelände
Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Einlass auf das Veranstaltungsgelände und nur für eine Person. Ein Wiedereinlass nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes ist ausdrücklich ausgeschlossen (mit Ausnahme eines Wochenendtickets oder auf Kulanz des Veranstalters).
Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch das Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt. Das Personal ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
das Mitführen von verbotenen Gegenständen
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist das Mitführen von Flaschen jeglicher Art (Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter), sonstige Glasbehälter, Tieren jeder Art und Größe, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge (sowie deren Fernsteuerung über dem Gelände), Vuvuzelas, Megaphonen, kommerziellen, politischen oder religiöse Gegenständen aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter, Illegale Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art verboten.
Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen. Sollte das Sicherheitspersonal während der Kontrollen oder im Rahmen ihrer Aufgaben Gegenstände finden, die eine potenzielle Gefahr für die Sicherheit der Veranstaltung und seiner Gäste darstellen, ist das Sicherheitspersonal berechtigt, diese Gegenstände einzuziehen. Das Sicherheitspersonal ist außerdem befugt, nach eigenem Ermessen zu handeln, um die Sicherheit und Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände zu gewährleisten.
Der Veranstalter ist zudem berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
Selbstmitgebrachte Getränke sowie Lebensmittel. Ausnahmen sind Unverträglichkeiten, hier muss ein ärztliches Attest mitgebracht werden.
ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter Zustand des Besuchers
eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Besuchers.
eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften durch den Besucher selbst oder Begleitpersonen
Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Einlassbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
Der Zugang auf die Bühnen, VIP-Bereiche, Zelte und Indoor-Bühnen ist begrenzt und bereits auf Grund behördlicher Vorgaben limitiert. Der Veranstalter ist berechtigt den Zugang zu diesen Bereichen bei Erreichen der Kapazitätsgrenze ganz oder teilweise, kurzfristig oder dauerhaft zu sperren. Bei Verlassen dieser Bereiche innerhalb des Veranstaltungsgeländes besteht zudem kein Recht auf Wiedereinlass. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.
§5 Abbruch der Veranstaltung
Teile der Veranstaltungen sind als evtl. als Open-Air konzipiert. Grundsätzlich wird bei jedem Wetter gespielt.
Der Veranstalter behält sich vor, bei schlechter Witterung, die eine Gefahr für die Mitwirkenden und/oder das Publikum darstellt und/oder zu schweren Schäden an Ausstattungsgegenständen führen könnte, den Beginn einer Veranstaltung zu verschieben, die Veranstaltung zu unterbrechen oder auch abzubrechen. Die Entscheidung darüber wird erst unmittelbar vor bzw. während der Veranstaltung von der Projektleitung getroffen und dem Publikum über Lautsprecherdurchsagen oder Bildschirme und/ oder Social Media (zB Instagram) mitgeteilt.
In diesem Falle sowie aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.
Das Ticket berechtigt zum einmaligen Besuch auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Auftritten bzw. Konzerten einzelner Künstler, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange die Abweichungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt.
Verspätungen und Abänderungen einzelner Programmpunkte sind möglich.
Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich online auf der Veranstaltungshomepage oder über Social Media Kanäle bekanntgeben.Auf eventuelle Kulanz des Veranstalters bei Absage können die Eintrittskarten gegen Karten für eine andere Vorstellung getauscht werden. Ist dies nicht möglich (etwa weil es weitere Veranstaltungen nicht gibt), kann der Kartenpreis erstattet werden. Eine Erstattung kann jedoch grundsätzlich nur dort erfolgen, wo die Karten erworben wurden und nur binnen einer Frist von acht Tagen.
§ 6 Zuspätkommende
Öffnung des In-Fields bzw. der Veranstaltungslocation erfolgt i.d.R. 15 bis 20 Minuten vor Aufführungsbeginn.
Zuschauer, die nach Beginn der Veranstaltung kommen, müssen Wartezeit bis zum Einlass in Kauf nehmen.
§ 7 Audiovisuelle Aufzeichnungen
Das Herstellen von Bild- und/oder Tonaufnahmen aller Art im Zuschauerraum geschieht – nicht zuletzt aus urheberrechtlichen Gründen – auf eigene Gefahr. Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen mittels Smartphones oder Digitalkameras (keine Profiausrüstung) für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Jede darüber hinausgehende Herstellung von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters ist untersagt.
Bei Zuwiderhandlungen können Besucher aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden, und es wird unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach billigem Ermessen von EDINNU EVENT festzusetzen ist, höchstens jedoch EUR 3.000,00 im Einzelfall.
Bei audiovisuellen Aufzeichnungen von Aufführungen durch EDINNU EVENT ist es möglich, dass der Besucher als Teil des Publikums im Bild erscheint. In diesem Fall ist der Besucher einverstanden, dass der Veranstalter diese Aufzeichnungen inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt online und offline (Print & Speicherung) verwertet. Dies trifft auch auf das Anfertigen und Vervielfältigen von Fotos und Videos durch den Veranstalter bzw. autorisierte Dritte zu, auf denen der Zuschauer als Teil des Publikums erkennbar ist. Die Einwilligung erfolgt ausdrücklich unter Verzicht auf einen Vergütungsanspruch.
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Veranstaltungen, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.
§ 8 Rollstuhlfahrer, Gesundheitsbeeinträchtigungen und Jugendschutz
Für Rollstuhlfahrer stehen Rollstuhlplätze nach Voranmeldung zur Verfügung, deren Zahl aus Sicherheitsgründen begrenzt ist.
Reservierungen sollten frühzeitig erfolgen. Ein Anspruch auf einen Rollstuhlplatz bei nicht bestätigter Reservierung besteht nicht.Dem Besucher ist bewusst, dass bei Veranstaltungen, insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist bestrebt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte sicherzustellen, dass der Besucher durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecher.
Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die Aufenthaltsdauer ist durch den Besucher an die jeweils individuellen Hörgewohnheiten und die damit verbundene Zuträglichkeit anzupassen.
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde.
Für jede Veranstaltung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Die Veranstaltungen von EDINNU Event sind in der Regel ab 16 Jahren.
Erwachsenen ab 18 Jahren ist der Zutritt gestattet.
Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Zutritt und der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet.
Hierfür muss ein Nachweis (besser bekannt als Mutti-Zettel) mit allen erforderlichen Daten mitgebracht werden.
Kindern unter 16 Jahren ist der Zutritt und der Aufenthalt auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht gestattet.
§ 9 Mobiltelefone, technische Geräte, gefährliche Gegenstände
Mobiltelefone und Geräte, die geeignet sind die Veranstaltung zu stören (z. B. elektronische Uhren), sind bei Verlangen während der Vorstellung auszuschalten.
Das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen, Wunderkerzen, Waffen und ähnlichen gefährlichen Gegenständen ist untersagt.
Bei Nichtbeachtung dieser Regelung kann der Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen.
§ 10 Kinderwägen und Tiere
Kleinkinder unterhalb des empfohlenen Alters sollten nur in Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Aufsichtspersonal in die Veranstaltungsstätte mitgenommen werden. Es ist darauf zu achten, dass andere Besucher nicht gestört werden.
Kinderwägen und Babytaschen dürfen nur nach Absprache mit dem Aufsichtspersonal in die Veranstaltungsstätte mitgeführt werden.
Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Aufsichtspersonal in die Veranstaltungsstätte mitgeführt werden. Es ist darauf zu achten, dass andere Besucher nicht gestört werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Regelung kann der Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen.
§ 11 Hausrecht, Verhaltensregeln, Störung der Veranstaltung
Das Hausrecht wird vom Veranstalter oder durch dessen Personal (einschließlich der eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die AGB. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a. untersagt auf dem Veranstaltungsgelände
verbotene Gegenstände mitzuführen,
körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen oder zu beschmutzen,
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig Handel zu treiben, Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen.
Bereiche und Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht freigegeben sind, bzw. auf Bühnen, Zelte, Traversen o.ä. zu klettern.
Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln verstoßen, können durch den Veranstalter bzw. dessen Personal vom Veranstaltungsgelände verwiesen und ihnen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Einlassbändchen seine Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.
Besucher können aus der laufenden Veranstaltung verwiesen werden, wenn sie diese stören oder andere Besucher belästigen.
Ihnen kann auch der Zutritt verweigert werden, wenn Anlass zu entsprechender Befürchtung besteht.Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht erstattet.
EDINNU EVENT kann gegenüber o.g. Personen ein Hausverbot aussprechen.
§ 12 Haftung
Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Veranstalter haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung des Veranstalters für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
Soweit eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen des Veranstalters sowie der für den Veranstalter gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung.
Sofern EDINNU Event gegenüber dem Endkunden im Auftrag bzw. als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig wird oder sonst gegenüber dem Endkunden in Erscheinung tritt, gilt Folgendes: EDINNU Event haftet – außer bei Verletzung etwaiger wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung von EDINNU Event für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
Soweit eine Haftung von EDINNU Event ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen von EDINNU Event sowie der für EDINNU Event gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung. EDINNU Event haftet insbesondere nicht für Schäden aus Ausfall, Absage, Änderung, Verlegung oder Mängel einer Veranstaltung, Insolvenz des Veranstalters, Verlust oder zu spät eingetroffener oder fehlerhafter Hardtickets sowie Einschränkungen der EDINNU Event-Online-Services.
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen.
Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
Teile des Veranstaltungsgeländes können über unebenen Grund & Boden verfügen, vor allem Open-Air Bereiche. Dies kann zur Stolpergefahr führen! Mit dem Kauf des Tickets, ist dem Gast diese Gefahr bewusst und nimmt diese in Kauf.
§ 13 Datenschutz
Sämtliche vom Käufer übermittelten Daten werden von EDINNU EVENT unter Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet.
§ 14 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen anderslautenden Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Endkunde vor.
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Sofern es sich bei dem Endkunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen (i) dem Endkunden und dem Veranstalter der Sitz des Veranstalters und (ii) dem Endkunden und EDINNU Event Eichstätt.
Der Endkunde gilt als Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt als Unternehmer. Nicht als Verbraucher gilt der Endkunde beim Erwerb von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Für Endkunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union gilt Folgendes:
Der Endkunde sichert zu, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist bzw. über die erforderlichen Vertretungsbefugnisse zum Abschluss dieses Vertrages verfügt.
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Internetplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Der Veranstalter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was EDINNU Event und der Endkunde wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Stand: Februar 2025
AGB TECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN
§1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma EDINNU Event (Inhaber Simon Petrat) mit Sitz im Schießstättberg 45 in 85072 Eichstätt (im folgenden EDINNU genannt) und Ihren Vertragspartnern (im folgenden VP genannt), welche die Anmietung von Gegenständen sowie Sach- und Dienstleistungen von EDINNU beinhalten. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich; von diesen abweichende Bedingungen des VP haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von EDINNU sind grundsätzlich unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den VP, sowie die Auftragsbestätigung durch EDINNU bedürfen der Schriftform.
Ein vom VP als „bestätigt“ gekennzeichnetes und unterschriebenes Angebot wird von EDINNU als Auftrag gewertet.
Bei der Auftragserteilung des VP bis zu 14 Tagen vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn ist das Angebot von EDINNU bei einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Bei einer kurzfristigeren Auftragserteilung liegt es bei dem Geschäftsführer bzw. Inhaber, eine Auftragsbestätigung gemäß dem Angebot zu erteilen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit von Geräten wird pro Einsatztag (24 Stunden) berechnet.
Verlängert sich die Mietzeit der Geräte über die ursprünglich vorgesehene Zeit hinaus, so wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet.
Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Zeitpunkt der Geräteabholung bzw. -lieferung und der Geräterückgabe wird mit EDINNU vereinbart.
§ 4 Dienstleistungen
Dienstleistungen wie Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal werden gesondert berechnet und sind nicht im Gerätemietpreis enthalten.
Eine Tagespauschale bezieht sich auf eine Arbeitszeit von 8 bzw. im kulanten Sonderfall 10 Stunden.
Unverschuldete Mehrarbeit über die normale Tagesarbeitszeit, sowie erhöhter Aufwand, wird mit einem erhöhten Stundensatz zusätzlich berechnet.
§ 5 Verbrauchsmaterial
Verbrauchsmaterialien wie Klebebänder, Ersatzbrenner, Treibstoff (Benzin, Diesel), Nebelflüssigkeit usw. werden gesondert berechnet und sind erst auf der endgültigen Rechnung aufgeführt.
§ 6 Stornierung durch den VP
Bei einer Stornierung durch den VP berechnen wir alle vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn bereits für das Projekt entstandenen Kosten. Dazu zählen eventuelle Stornokosten unserer Nachunternehmer, Stornokosten für bereits getätigte Buchungen von Reisen- oder Unterkünften, sowie Kosten für bereits getätigte Planungs- und Organisationsleistungen in Höhe von pauschal 46,50 EUR netto pro Stunde. Tritt der VP, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück, kann EDINNU ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe des Auftragswertes mindestens fordern:
- bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 25 % des Auftragswertes
- bis 20 Tage vor Leistungsbeginn 50 % des Auftragswertes
- bis 10 Tage vor Leistungsbeginn 90 % des Auftragswertes
- bis 2 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des Auftragswertes
Dem VP bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist das Eintreffen der schriftlichen Kündigung maßgeblich.
§ 7 Zahlungshinweise
Sofern andere Zahlungsmodalitäten nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung sämtlicher Leistungen von EDINNU ohne Abzüge innerhalb der auf der durch EDINNU gestellten Rechnung vermerkten Zahlungsfrist fällig.
§ 8 Mietpreisminderung
EDINNU verpflichtet sich, dem VP sämtliche Mietgeräte in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
Liegt dennoch ein Mangel vor, der den Mietgegenstand in seiner Funktionsweise beeinträchtigt, so ist EDINNU zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
Ist dies nicht möglich kann der VP eine Mietpreisminderung verlangen.
§ 9 Pflichten des VP
Der VP hat die gemieteten Geräte sorgfältig zu gebrauchen und alle Obliegenheiten die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietgeräte verbunden sind, zu beachten.
Der VP ist verpflichtet, sämtliche für den Einsatz der Mietgegenstände und Durchführung der Veranstaltung erforderliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen.
Kann geltendes Recht (insbesondere die VStättVO) nicht eingehalten werden oder liegen keine erforderlichen Genehmigungen vor, behält sich EDINNU nach eigenem Ermessen das Recht vor, seine Leistungen nur teilweise oder gar nicht zu erfüllen. Der gesamte Auftragswert ist dennoch zu entrichten.
Eine Untervermietung der Geräte sowie die Verwendung an nicht vereinbarten Einsatzorten sind nicht gestattet.
Der VP ermöglicht EDINNU die jederzeitige Überprüfung der Geräte am Einsatzort.
§ 10 Haftung/Versicherung
Gegen Aufpreis kann durch den VP eine Geräteversicherung nur für den vereinbarten Mietzeitraum abgeschlossen werden.
Diese wird über den von EDINNU Event ausgewählten Partner der "erpam gmbh" abgeschlossen.
Grundlage dafür sind die jeweils aktuellen Allgemeinen Bedingungen der "Elektronikversicherung für Veranstaltungs-, Licht-, PA-, AV-Technik, (eigenes und gemietetes Equipment)" der erpam gmbh.
Ist diese Versicherung bei Vertragsunterzeichnung nicht abgeschlossen worden, haftet der VP in vollem Maße für jeden entstandenen Schaden.
Der VP ist verpflichtet, EDINNU unverzüglich Anzeige über einen entstandenen Schaden zu machen.
Eine Haftung von EDINNU für Sach- und Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern sie durch EDINNU nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.
§ 11 Vertragsbedingungen
Werden die auf Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsbedingungen vom VP nicht eingehalten, wird jede der Firma EDINNU entstandene Mehrarbeit oder Aufwendung (Zeitverzug, nicht anwesende aber georderte Helfer, usw.) entsprechend berechnet.
Im Regelfall wird 1 (ein) Tagessatz als Leistungsumfang von 8 Nettoarbeitsstunden erachtet; im Kulanzfall auch 10.
Seitens EDINNU Event unverschuldete Mehrarbeit erhöht den Tagessatzfakor je nach Art, Menge und Tageszeit von 1 auf 1,25 / 1,5 / 1,75 oder 2;
oder wird separat ausgewiesen und berechnet.
§ 12 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Ingolstadt.
Stand Februar 2025