AGB
Veranstaltungen und techn. Dienstleistungen

AGB VERANSTALTUNGEN

Vorwort 

Veranstalterin ist EDINNU Event, vertreten durch d. Geschäftsführer Simon Petrat, Schießstättberg 45, 85072 Eichstätt (nachfolgend „Veranstalter“).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen EDINNU Event, Schießstättberg 45, 85072 Eichstätt, DE („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter vertreibt. Als Endkunden im hier verstanden Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).

Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit dem Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Veranstaltungsgeländes an.


§ 1 Kauf von Eintrittskarten

§ 2 Ermäßigungen

§ 3 Rückgabe und Weitergabe von Tickets


§ 4 Einlass zum Veranstaltungsgelände

§5 Abbruch der Veranstaltung

§ 6 Zuspätkommende


§ 7 Audiovisuelle Aufzeichnungen

§ 8 Rollstuhlfahrer, Gesundheitsbeeinträchtigungen und Jugendschutz

§ 9 Mobiltelefone, technische Geräte, gefährliche Gegenstände

§ 10 Kinderwägen und Tiere

§ 11 Hausrecht, Verhaltensregeln, Störung der Veranstaltung

§ 12 Haftung

§ 13 Datenschutz

Sämtliche vom Käufer übermittelten Daten werden von EDINNU EVENT unter Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet.


§ 14 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel


Stand: Februar 2025

AGB TECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN


§1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma EDINNU Event (Inhaber Simon Petrat) mit Sitz im Schießstättberg 45 in 85072 Eichstätt (im folgenden EDINNU genannt) und Ihren Vertragspartnern (im folgenden VP genannt), welche die Anmietung von Gegenständen sowie Sach- und Dienstleistungen von EDINNU beinhalten. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich; von diesen abweichende Bedingungen des VP haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von EDINNU sind grundsätzlich unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den VP, sowie die Auftragsbestätigung durch EDINNU bedürfen der Schriftform.
Ein vom VP als „bestätigt“ gekennzeichnetes und unterschriebenes Angebot wird von EDINNU als Auftrag gewertet.

Bei der Auftragserteilung des VP bis zu 14 Tagen vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn ist das Angebot von EDINNU bei einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Bei einer kurzfristigeren Auftragserteilung liegt es bei dem Geschäftsführer bzw. Inhaber, eine Auftragsbestätigung gemäß dem Angebot zu erteilen.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit von Geräten wird pro Einsatztag (24 Stunden) berechnet.
Verlängert sich die Mietzeit der Geräte über die ursprünglich vorgesehene Zeit hinaus, so wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet.
Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Zeitpunkt der Geräteabholung bzw. -lieferung und der Geräterückgabe wird mit EDINNU vereinbart.

§ 4 Dienstleistungen

Dienstleistungen wie Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal werden gesondert berechnet und sind nicht im Gerätemietpreis enthalten.
Eine Tagespauschale bezieht sich auf eine Arbeitszeit von 8 bzw. im kulanten Sonderfall 10 Stunden.
Unverschuldete Mehrarbeit über die normale Tagesarbeitszeit, sowie erhöhter Aufwand, wird mit einem erhöhten Stundensatz zusätzlich berechnet.

§ 5 Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterialien wie Klebebänder, Ersatzbrenner, Treibstoff (Benzin, Diesel), Nebelflüssigkeit usw. werden gesondert berechnet und sind erst auf der endgültigen Rechnung aufgeführt.

§ 6 Stornierung durch den VP

Bei einer Stornierung durch den VP berechnen wir alle vor Miet- bzw. Dienstleistungsbeginn bereits für das Projekt entstandenen Kosten. Dazu zählen eventuelle Stornokosten unserer Nachunternehmer, Stornokosten für bereits getätigte Buchungen von Reisen- oder Unterkünften, sowie Kosten für bereits getätigte Planungs- und Organisationsleistungen in Höhe von pauschal 46,50 EUR netto pro Stunde. Tritt der VP, gleich aus welchem Grund, vom Vertrag zurück, kann EDINNU ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten in nachfolgender Höhe des Auftragswertes mindestens fordern:
- bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 25 % des Auftragswertes
- bis 20 Tage vor Leistungsbeginn 50 % des Auftragswertes
- bis 10 Tage vor Leistungsbeginn 90 % des Auftragswertes
- bis 2 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des Auftragswertes
Dem VP bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist das Eintreffen der schriftlichen Kündigung maßgeblich.

§ 7 Zahlungshinweise

Sofern andere Zahlungsmodalitäten nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung sämtlicher Leistungen von EDINNU ohne Abzüge innerhalb der auf der durch EDINNU gestellten Rechnung vermerkten Zahlungsfrist fällig.


§ 8 Mietpreisminderung

EDINNU verpflichtet sich, dem VP sämtliche Mietgeräte in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
Liegt dennoch ein Mangel vor, der den Mietgegenstand in seiner Funktionsweise beeinträchtigt, so ist EDINNU zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
Ist dies nicht möglich kann der VP eine Mietpreisminderung verlangen.

§ 9 Pflichten des VP

Der VP hat die gemieteten Geräte sorgfältig zu gebrauchen und alle Obliegenheiten die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietgeräte verbunden sind, zu beachten.
Der VP ist verpflichtet, sämtliche für den Einsatz der Mietgegenstände und Durchführung der Veranstaltung erforderliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen.

Kann geltendes Recht (insbesondere die VStättVO) nicht eingehalten werden oder liegen keine erforderlichen Genehmigungen vor, behält sich EDINNU nach eigenem Ermessen das Recht vor, seine Leistungen nur teilweise oder gar nicht zu erfüllen. Der gesamte Auftragswert ist dennoch zu entrichten.

Eine Untervermietung der Geräte sowie die Verwendung an nicht vereinbarten Einsatzorten sind nicht gestattet.
Der VP ermöglicht EDINNU die jederzeitige Überprüfung der Geräte am Einsatzort.

§ 10 Haftung/Versicherung

Gegen Aufpreis kann durch den VP eine Geräteversicherung nur für den vereinbarten Mietzeitraum abgeschlossen werden.
Diese wird über den von EDINNU Event ausgewählten Partner der "erpam gmbh" abgeschlossen.
Grundlage dafür sind die jeweils aktuellen Allgemeinen Bedingungen der "Elektronikversicherung für Veranstaltungs-, Licht-, PA-, AV-Technik, (eigenes und gemietetes Equipment)" der erpam gmbh.

Ist diese Versicherung bei Vertragsunterzeichnung nicht abgeschlossen worden, haftet der VP in vollem Maße für jeden entstandenen Schaden.
Der VP ist verpflichtet, EDINNU unverzüglich Anzeige über einen entstandenen Schaden zu machen.
Eine Haftung von EDINNU für Sach- und Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern sie durch EDINNU nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.

§ 11 Vertragsbedingungen

Werden die auf Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführten Vertragsbedingungen vom VP nicht eingehalten, wird jede der Firma EDINNU entstandene Mehrarbeit oder Aufwendung (Zeitverzug, nicht anwesende aber georderte Helfer, usw.) entsprechend berechnet.

Im Regelfall wird 1 (ein) Tagessatz als Leistungsumfang von 8 Nettoarbeitsstunden erachtet; im Kulanzfall auch 10.

Seitens EDINNU Event unverschuldete Mehrarbeit erhöht den Tagessatzfakor je nach Art, Menge und Tageszeit von 1 auf 1,25 / 1,5 / 1,75 oder 2;
oder wird separat ausgewiesen und berechnet.

§ 12 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Ingolstadt.


Stand Februar 2025